Zurück zum Bewirtungsbeleg-Generator

Steuerliche Hinweise & FAQ

Allgemeine Informationen rund um den Bewirtungsbeleg – Stand 2026

Kein Ersatz für steuerliche Beratung.
Die folgenden Informationen sind eine allgemeine, unverbindliche Orientierung und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Würdigung des Einzelfalls (z. B. abziehbarer Anteil, Lohnsteuer, Aufteilung) obliegt Ihnen bzw. Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater. Der mit diesem Tool erzeugte Beleg dokumentiert ausschließlich die Tatsachen der Bewirtung; er enthält bewusst keine Abzugsberechnung, weil diese nicht Bestandteil des Belegs ist und vom Finanzamt nicht auf dem Beleg erwartet wird.

1. Was muss zwingend auf dem Bewirtungsbeleg stehen?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für den Nachweis erforderlich:

  • Ort der Bewirtung (Name und Anschrift der Gaststätte)
  • Tag der Bewirtung
  • Teilnehmer (Namen aller bewirteten Personen sowie des Gastgebers)
  • Anlass der Bewirtung (konkrete geschäftliche/betriebliche Veranlassung)
  • Höhe der Aufwendungen
  • Unterschrift des Bewirtenden

Bei Bewirtung in einer Gaststätte ist zusätzlich die maschinell erstellte Rechnung beizufügen. Übersteigt der Brutto-Gesamtbetrag inkl. Trinkgeld 250 €, muss die Gaststätten-Rechnung die vollen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen – insbesondere Name und Anschrift des Bewirtenden (= des Rechnungsempfängers, also Ihr Unternehmen – nicht der Privatname), Steuernummer oder USt-IdNr. der Gaststätte, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Aufschlüsselung in Netto, Steuerbetrag und Brutto. Die 250-€-Grenze ergibt sich aus § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung). Das Trinkgeld ist auf dem Bewirtungsbeleg gesondert auszuweisen.

2. Wie viel ist steuerlich abziehbar?

Diese Angabe gehört in die Veranlagung / Buchhaltung, nicht auf den Beleg. Zur Orientierung:

KonstellationBetriebsausgabeVorsteuer
Geschäftliche Bewirtung externer Geschäftspartner 70 % der angemessenen Nettokosten 100 %
Bewirtung ausschließlich eigener Arbeitnehmer (betrieblich) 100 % 100 %
Gemischte Runde (Arbeitnehmer + Externe) Aufteilung: interner Anteil 100 %, externer Anteil 70 % 100 %

Die Vorsteuer ist stets in voller Höhe abziehbar – die 70-%-Kürzung betrifft nur den Betriebsausgabenabzug bei der Einkommen-/Körperschaftsteuer, nicht die Umsatzsteuer. Unangemessen hohe Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG insoweit gar nicht abziehbar.

3. Grenzen bei der Bewirtung eigener Arbeitnehmer

Bei reiner Mitarbeiterbewirtung können lohnsteuerliche Grenzen relevant werden (Arbeitslohn / Sachbezug). Das betrifft die Lohnabrechnung, nicht den Bewirtungsbeleg:

  • Arbeitsessen aus besonderem Anlass (z. B. außergewöhnlicher Arbeitseinsatz, Überstunden): bis 60 € brutto je Person kein Arbeitslohn; wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier, Sommerfest): Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung, für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Als Freibetrag ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern (Pauschalierung mit 25 % möglich).

Ob und wie diese Grenzen greifen, hängt vom Einzelfall ab – bitte mit der Lohnbuchhaltung bzw. dem Steuerberater klären.

4. Warum rechnet dieses Tool den Abzug nicht aus?

Bewusst nicht: Der Beleg wird vom Finanzamt gelesen. Eine fest eingetragene Abzugsquote wäre eine steuerliche Wertung auf dem Dokument – bei abweichender Einordnung im Einzelfall ein vermeidbares Risiko und faktisch Steuerberatung. Das Tool beschränkt sich daher auf die gesetzlich geforderten, faktischen Angaben. Die Abzugsbeurteilung treffen Sie bzw. Ihr Steuerberater.

5. Verlassen meine Daten den Computer?

Nein. Die Anwendung läuft vollständig lokal im Browser. Es gibt keinen Server, keine Cookies und keine Übertragung Ihrer Eingaben. Details in der Datenschutzerklärung.

Quellen

  • § 4 Abs. 5 EStG – gesetze-im-internet.de
  • § 33 UStDV (Rechnungen über 250 €)
  • BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch – Bewirtung von Arbeitnehmern, Betriebsveranstaltungen (110 €), Arbeitsessen (60 €)

Stand der Recherche: 2026. Angaben ohne Gewähr.

Zurück zum Bewirtungsbeleg-Generator